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Allgemeine Verkaufs– und Lieferbedingungen der Martin Spiegel Kartonagenfabrik GmbH & Co. KG   (download AGB)
1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen ECMA Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen europäischen Faltschachtelherstellern und deren Kunden.

1.2 Jegliche Abweichung von diesen allgemeinen Bedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Faltschachtelhersteller anerkannt ist.

Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir diesen Schutz gewährleisten und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden.

2. Angebote

2.1 Wenn nicht anders vereinbart, wird das Angebot ungültig, wenn es vom Kunden nicht innerhalb eines Monats bestätigt wird.

2.2 Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Falls sich die bestellten Mengen von den angebotenen unterscheiden, werden die Preise entsprechend angepasst.

2.3 Verwaltungskosten, die durch besonders aufwendige Angebotserstellung entstehen, werden dem Kunden vom Faltschachtelhersteller in Rechnung gestellt, wenn das Angebot nicht zu einem Auftrag führt, vorausgesetzt der Faltschachtelhersteller hat den Kunden vorab darüber in Kenntnis gesetzt.

2.4 Sollten für das Vorbereiten eines Angebotes Entwicklung, technische Leistungen, Kosten für Muster und Korrekturfahnen nötig sein, so wird der Faltschachtelhersteller diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

2.5 Das geistige Eigentum an den Faltschachtelentwürfen bleibt beim Faltschachtelhersteller. Derartige neue Entwürfe dürfen vom Kunden nicht ohne Bezahlung und/oder schriftliche Vereinbarung verwendet werden.

2.6 Die Preise basieren auf den Anforderungen, die der Kunde in der Anfrage spezifiziert hat. Im Fall von Änderungen werden die Preise angepasst.

2.7 Der Faltschachtelhersteller kann nur dann die Verantwortung für die Qualität der Faltschachteln auf sich nehmen, wenn er die volle Verantwortung für die Beschaffung des Kartons hatte.

3. Auftragsbestätigung, Verträge

3.1 Der Faltschachtelhersteller ist nur verpflichtet den Kunden zu beliefern, wenn er den Auftrag schriftlich oder elektronisch bestätigt hat und alle Elemente der Anfrage enthalten sind. Eine solche Auftragsbestätigung oder ein solcher Vertrag muss dem Kunden vom Faltschachtelhersteller innerhalb einer Zeitspanne von höchstens zwei Wochen ab dem Datum des Erhalts des Auftrages zugesandt werden.

3.2 Der Lieferplan für die Faltschachteln muss deutlich spezifiziert sein und stellt einen Bestandteil des Preises dar. Sollte der Kunde sich entscheiden die Lieferung der Faltschachteln zu verschieben, so wird der Faltschachtelhersteller Lagergebühren in Rechnung stellen (Paletten pro Woche).

3.3 Falls ein Vertrag den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sind genaue Regelungen bezüglich Mengen und Lieferfristen zu treffen und ist eine Rohstoffpreisklausel aufzunehmen.

3.4 Jegliche Änderung der Bestandteile der Auftragsbestätigung oder des Vertrages, die der Kunde verursacht, berechtigt den Faltschachtelhersteller dazu, die Preise entsprechend anzupassen.

3.5 Preisangaben in Auftragsbestätigungen und Verträgen basieren auf den Rohstoffpreisen zum Zeitpunkt der Unterschrift der Auftragsbestätigung oder des Vertrages. Im Falle einer Änderung dieser Rohstoffpreise nehmen die Vertragsparteien Neuverhandlungen über die Preise für die vereinbarte Periode auf. Wenn keine angemessene Übereinstimmung erreicht werden kann, behält sich der Faltschachtelhersteller das Recht vor, den Vertrag einseitig zu beendigen.

3.6 Wenn der Kunde den Auftrag storniert, so stellt der Faltschachtelhersteller dem Kunden die vollen Kosten für den Karton, den er für den Auftrag reserviert hat, in Rechnung, sowie alle übrigen Kosten, die dem Faltschachtelhersteller durch die Vorbereitung des Auftrages entstanden sind.

4. Lieferung, Rechnungslegung

4.1 Die Waren werden am Tag des Liefertermins gemäß Auftragsbestätigung oder Vertrag versandt und in Rechnung gestellt.

4.2 Wenn die Lieferung der Gesamtmenge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, so werden die Waren und zusätzliche Lagerkosten (Paletten pro Woche) dem Kunden vom Faltschachtelhersteller in Rechnung gestellt.

4.3 Die Qualität der fertiggestellten Waren kann bei längerer Lagerung als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum nicht garantiert werden. Wir empfehlen dringend, die gelieferten Waren innerhalb von 6 Monaten zu verarbeiten.

4.4 Wenn der Karton, der für die Herstellung der Faltschachteln reserviert worden ist, nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist weiterverarbeitet worden ist, so wird der Karton dem Kunden vom Faltschachtelhersteller zusammen mit den anfallenden Lagerkosten (Paletten pro Woche) berechnet.

5. Gewerblicher Rechtsschutz

5.1 Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller jederzeit schad- und klaglos bei Ansprüchen aus der Verletzung geistiger und/oder gewerblicher Eigentumsrechte, im Falle der Herstellung oder Nachbildung gemäß dem Auftrag und den Anweisungen des Kunden und/oder Materialien und/oder Texten, Warenzeichen, Entwürfen und Konstruktionen zum Öffnen und Schließen der Faltschachteln, die dem Faltschachtelhersteller vom Kunden oder in dessen Auftrag von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller schadlos gegen Schadenersatzansprüche, die von einem dafür zuständigen Gericht in Bezug auf einen derartigen Anspruch zuerkannt worden sind.

5.2 Entwürfe, Stanzen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die vom Faltschachtelhersteller erstellt worden sind, bleiben sein Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat.

5.3 Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Druckfahnen, Zuschnitte und anderes Eigentum des Kunden werden beim Faltschachtelhersteller auf Risiko des Kunden gelagert.

5.4 Die Lagerung der unter 5.3 genannten Materialien endet ein Jahr nach deren letzter Verwendung.

6. Toleranzen

6.1 Druck: Der Druck erfolgt gemäß international anerkannten Drucknormen und vereinbarten Toleranzen. Druckfahnen, Texte und Strichcodes, die vom Kunden genehmigt worden sind, sind verbindlich. Herstellung gemäß dieser Normen stellt keinen Grund für Reklamationen dar.

6.2 Menge: Toleranzen bei den Liefermengen richten sich nach den individuellen Arbeitsanforderungen bezüglich Menge, Material, Verfahren, Größe etc. Der angemessene Toleranzprozentsatz wird in der Auftragsbestätigung spezifiziert. Bei Fehlen einer Spezifikation in der Auftragsbestätigung wird eine adäquate Durchführung durch den Faltschachtelhersteller angenommen, wenn die Menge ein Plus oder Minus von 15 % nicht überschreitet.

7. Verpackung

7.1 Verpackungsspezifikationen müssen in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag definiert und vereinbart werden. Abänderungen in den vereinbarten Spezifikationen werden gesondert verrechnet.

8. Warenannahme (Reklamationen, Haftung)

8.1 Jegliche Reklamation bezüglich der Lieferung muss innerhalb von acht Tagen nach Lieferdatum schriftlich erhoben werden. Wenn die Reklamation eine Beschädigung während des Transportes betrifft, so muss die Reklamation sofort nach Erhalt der Waren erhoben werden.

8.2 Lieferungen, die vom Faltschachtelhersteller als mangelhaft anerkannt worden sind, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Der Faltschachtelhersteller haftet nicht für Schadenersatz aus Folgeschäden.

8.3 Wenn ein Teil der Lieferung einen Anspruch verursacht, so kommt das Prinzip der Schadensminderung für nachteilige Folgen für den Rest der Lieferung zum Tragen.

8.4 Eine die Qualität betreffende Reklamation, die vom Faltschachtelhersteller nicht anerkannt wird, soll einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Die Haftung des Faltschachtelherstellers ist mit dem Rechnungsbetrag begrenzt. Er haftet nicht für Folgeschäden. Fehlerhafte Lagerung oder Verwendung der Waren seitens des Kunden schließt die Haftung des Faltschachtelherstellers aus.

8.5 Auf keinen Fall kann der Kunde einen Anspruch gegen den Faltschachtelhersteller erheben, nachdem die gelieferten Waren, oder ein Teil von ihnen, verwendet, bearbeitet oder verändert worden sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Faltschachtelhersteller behält sein Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis die einschlägige Rechnung vollständig bezahlt ist.

9.2 Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Faltschachtelhersteller abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware.

1O. Bezahlung

1O.1 Die vollständige Bezahlung der Rechnung ist nicht später als dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig.

1O.2 Einen anderen Zahlungstermin muss der Faltschachtelhersteller dem Kunden gesondert verrechnen.

11. Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt, wie Streiks, Transportverzögerungen, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche andere Gründe, auf die der Faltschachtel-hersteller keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören, befreit den Faltschachtelhersteller von seiner Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände dies erlauben, verständigt der Faltschachtelhersteller den Kunden schriftlich.

12. Rechtsstreitigkeiten

12.1 Ein Rechtsstreit zwischen dem Faltschachtelhersteller und dem Kunden wird einem Schiedsgericht vorgelegt, bei dessen Zusammenstellung jede Partei einen Schiedsrichter (nicht aus dem eigenen Personal) wählt, und der dritte Schiedsrichter von den beiden Schiedsrichtern ernannt wird, oder falls diese keine Übereinstimmung erreichen sollten, vom Präsidenten des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel der Faltschachtelhersteller seinen Sitz hat. Das Verfahren erfolgt gemäß den Regeln, die das Schiedsgericht erstellt.

12.2 Wenn der Rechtsstreit im Schiedsverfahren nicht gelöst werden kann, ist jenes (sachlich zuständige) Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Faltschachtelhersteller seinen Hauptsitz hat, oder jenes, in dessen Sprengel sich der Sitz der Niederlassung befindet, in welcher die Faltschachteln hergestellt wurden, dies zur Wahl des Faltschachtelherstellers.

12.3 Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich dem Recht jenes Landes unterworfen, in dem sich das zuständige Gericht befindet.